Stand: 10.10.2018
Satzung
des Verbundes Protestantischer Kindertageseinrichtungen
im Protestantischen Kirchenbezirk
an Alsenz und Lauter
„Kita-Verbund Nordpfalz“
Aufgrund des § 6a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über die Bildung von
Gesamtkirchengemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1985 (ABI. S. 110), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2014 (ABI. S. 122) geändert worden ist, gibt sich der Kita-Verbund Nordpfalz folgende
Satzung:
Präambel
Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen ihren von Staat und Öffentlichkeit anerkannten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag in Ergänzung zur Familie. Protestantische Kirchengemeinden möchten mit dem Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder einen Beitrag leisten, den Erziehungs- und Bildungsauftrag im Lichte christlichen Menschen- und Weltverständnisses zu prägen. Zur Sicherung der Trägerschaft Protestantischer Tageseinrichtungen für Kinder im Prot. Kirchenbezirk an Alsenz und Lauter schließen sich die beteiligten Kirchengemeinden zu einem Trägerverbund zusammen. Der Kita-Verbund Nordpfalz dient Kindern, Eltern und Familien ohne Rücksicht auf Herkunft, Nationalität und Glauben in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der protestantischen Kirche. Er ist offen für den Beitritt
weiterer Kirchengemeinden, die Träger protestantischer Kindertagesstätten sind.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Der Verbund führt den Namen „Verbund Protestantischer Kindertageseinrichtungen im Protestantischen Kirchenbezirk an Alsenz und Lauter – Kita-Verbund Nordpfalz“.
(2) Der Kita-Verbund Nordpfalz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sein Sitz ist in Otterbach.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) In dem Kita-Verbund Nordpfalz sind unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit folgende Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
1. Kirchengemeinde Erfenbach,
2. Kirchengemeinde Jettenbach,
3. Kirchengemeinde Lauterecken,
4. Kirchengemeinde Mehlingen,
5. Kirchengemeinde Otterbach,
6. Kirchengemeinde Rodenbach,
7. Kirchengemeinde Rothselberg,
8. Kirchengemeinde Siegelbach,
9. Kirchengemeinde Trippstadt,
10. Kirchengemeinde Weilerbach,
11. Kirchengemeinde Winnweiler,
12. Kirchengemeinde Wolfstein.
(2) Der Beitritt weiterer Kirchengemeinden ist möglich, wenn die Trägerversammlung dem Antrag eines Presbyteriums um Aufnahme in den Kita-Verbund Nordpfalz mit einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen zustimmt. Über
den Anschluss entscheidet die Kirchenregierung.
§ 3
Zweck und Aufgaben
(1) Der Kita-Verbund Nordpfalz nimmt Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahr. Er verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch den Betrieb von Tageseinrichtungen für
Kinder.
(2) Der Kita-Verbund Nordpfalz übernimmt die Betriebsträgerschaft für Kindertagesstätten der Verbundsmitglieder. Hierzu gehört die Übernahme aller Rechte und Pflichten, die sich aus der Betriebsträgerschaft ergeben. Der Verbund ist damit auch Anstellungsträger aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen. Er tritt mit seiner Errichtung in alle Rechte und Pflichten der bei den Verbundsmitgliedern in deren Kindertagesstätten jeweils bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
(3) Der Kita-Verbund Nordpfalz kann unter Mitwirkung der betroffenen Verbundsmitglieder weitere Kindertagesstätten errichten sowie bestehende Kindertagesstätten schließen.
(4) Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbunds gehören auch die Federführung bei Verhandlungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen zuständigen Refinanzierungsträgern. Die Aufbringung der nicht refinanzierten Sachkosten, insbesondere Betriebskosten des Gebäudes, für die in ihrem Bereich gelegenen Kindertagesstätten bleibt Aufgabe der dem Verbund angeschlossenen Kirchengemeinden. Hierüber ist zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Verbund eine Vereinbarung zu schließen.
(5) Bei der Errichtung neuer und der Schließung bestehender Gruppen sind die örtlich zuständigen Verbundsmitglieder vor Entscheidung des Vorstands und der Trägerversammlung sowie vorbehaltlich einer erforderlichen kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu hören. Ihnen wird hierzu eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Bei Änderungen der Einrichtungsstruktur im Übrigen (z. B. Erhöhung der Ganztagsplätze, Veränderung der Öffnungszeiten oder Umwandlung von Gruppen) ist mit den betroffenen Verbundsmitgliedern das Benehmen herzustellen und die Leitung zu hören. Bei ordentlicher Kündigung der Einrichtungsleitung und der stellvertretenden Einrichtungsleitung ist mit den betroffenen Verbundsmitgliedern Einvernehmen herzustellen. Bei außerordentlicher Kündigung sind die betroffenen Verbundmitglieder zu informieren. Bei der Besetzung der Stellen von Einrichtungsleitungen und stellvertretenden Einrichtungsleitungen ist zuvor die Zustimmung des Verbundsmitglieds einzuholen, in dessen Gebiet die Einrichtung liegt. Vor der Beschäftigung von Einrichtungsleitung und Stellvertretung über den Ablauf einer vereinbarten Probezeit hinaus, sollen die jeweils betroffenen Verbundsmitglieder angehört werden, ihnen wird hierzu eine Frist von vier Wochen eingeräumt.
(6) Sowohl die örtlich zuständigen Verbundsmitglieder als auch die betroffene Kita-Leitung bzw. deren Stellvertretung haben das Recht mit bis zu zwei Presbyteriumsmitgliedern an allen Vorstellungsgesprächen der Kindertagesstätten in ihrem Bereich teilzunehmen, die eine Einstellung von mindestens sechs Monaten zum Gegenstand haben.
(7) Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Verbund und Verbundsmitglieder verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätten jeweils gelegen sind, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche sowie religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. Hierzu zählt insbesondere:
1. regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in kirchengemeindliche
Aktivitäten (z. B. Gottesdienste, Gemeindefeste),
2. regelmäßige Besuche der Pfarrerin oder des Pfarrers in der
Kindertagesstätte,
3. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die
Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
4. Mitwirkung des Presbyteriums bei der Erarbeitung, Beschlussfassung und
Umsetzung der pädagogischen Konzeption.
§ 4
Nutzungsrecht
Soweit die Verbundsmitglieder Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und
-grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. Soweit sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum/Erbbaurecht eines Dritten befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Drittem.
Damit der Kita-Verbund Nordpfalz die Betriebsträgerschaft durchführen kann, übernimmt er die betriebsnotwendigen Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Kindertagesstätten untergebracht sind, sowie das vorhandene betriebsnotwendige Inventar im Rahmen eines Nutzungsvertrags, der mit dem jeweils Berechtigten abzuschließen ist. Während der Dauer der Nutzungsüberlassung obliegt die Pflicht zur baulichen Unterhaltung weiterhin dem Grundstückseigentümer.
§ 5
Organe
Organe des Kita-Verbunds Nordpfalz sind:
1. die Gesamtkirchenvertretung (Trägerversammlung);
2. der Vorstand.
§ 6
Trägerversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Trägerversammlung. Sie setzt sich zusammen aus:
1. einem geistlichen Mitglied eines jeden Presbyteriums der
Kirchengemeinden, die dem Verbund angehören;
2. einer zum Amt der Presbyterin/des Presbyters wählbaren Person je
Kirchengemeinde, die dem Verbund angehört;
3. der Dekanin oder dem Dekan des Protestantischen Kirchenbezirks an
Alsenz und Lauter,
4. den Mitgliedern des Vorstands.
(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonischen Werkes Pfalz, in der Regel die Fachberaterin oder der Fachberater, nimmt beratend an der Trägerversammlung teil.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden von den Presbyterien der Einzelgemeinden gewählt. Die Trägerversammlung kann weitere zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters wählbare Personen berufen. Die Zahl der berufenen darf ein Fünftel der Zahl der gewählten Mitglieder der Trägerversammlung nicht überschreiten. Die Trägerversammlung stellt gegebenenfalls durch Berufung sicher, dass nicht mehr als die Hälfte ihrer Stimmberechtigten Mitglieder Geistliche sind.
(4) Die Mitgliedschaft in der Trägerversammlung erlischt, wenn die entsendende Kirchengemeinde aus dem Verbund ausscheidet. Sie erlischt ferner, wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt. Im Fall der Wahl durch die Kirchengemeinde hat diese für den Rest der Amtsdauer unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu wählen.
(5) Die Amtsdauer der Trägerversammlung beträgt sechs Jahre und richtet sich nach der Amtsdauer der Presbyterien. Die Trägerversammlung tritt zu ihrer ersten Tagung innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Neubildung zusammen. Die Mitglieder der Trägerversammlung bleiben bis zur Neubildung der Trägerversammlung im Amt.
(6) Die Trägerversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
(7) Die Dekanin oder der Dekan eröffnet die Trägerversammlung und führt die Mitglieder mit einer kurzen Ansprache in ihr Amt ein. Nach der Einführung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Anschließend überträgt die Trägerversammlung durch Wahl je einem ihrer stimmberechtigten geistlichen Mitglieder den Vorsitz.
(8) Die oder der Vorsitzende lädt im Benehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich zu Tagungen ein. Sie oder er eröffnet, leitet und schließt die Tagung.
(9) Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Trägerversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen für die Presbyterien entsprechend.
§ 7
Aufgaben der Trägerversammlung
Die Trägerversammlung entscheidet über:
1. die Wahl der oder des Vorsitzenden der Trägerversammlung und ihrer
bzw. seiner Stellvertretung,
2. die Wahl der aus ihrer Mitte zu wählenden weiteren Vorstandsmitglieder
sowie deren Stellvertretungen,
3. die Errichtung und Schließung von Kindertagesstätten im Einvernehmen mit
der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Einrichtung gelegen ist,
4. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Trägerversammlung und
den Vorstand,
5. die Beschlussfassung über den gemeinsamen Entwicklungsplan für prot.
Kindertagesstätten,
6. die Feststellung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanentwurfs
einschließlich des Stellenplanentwurfs,
7. die Feststellung der Jahresrechnung,
8. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, unbeschadet der
Beschlussfassung durch die Kirchenregierung gemäß § 89 Absatz 2
Nummer 8 der Kirchenverfassung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. der Dekanin oder dem Dekan des Protestantischen Kirchenbezirks an
Alsenz und Lauter als Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender,
2. der oder dem Vorsitzenden der Trägerversammlung als stellvertretende
Vorstandsvorsitzende oder stellvertretender Vorstandsvorsitzender oder
ihrer oder seiner Stellvertretung, sofern die oder der Vorsitzende der
Trägerversammlung schon über Nummer 1 dem Vorstand angehört,
3. der Leiterin oder des Leiters des für den Protestantischen Kirchenbezirk an Alsenz
und Lauter zuständigen Verwaltungsamtes als Geschäftsführung,
4. zwei weltlichen Mitgliedern der Trägerversammlung.
(2) Nicht mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder sind Geistliche. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonischen Werkes Pfalz, in der Regel die Fachberaterin oder der Fachberater, nimmt bei Bedarf an der Vorstandssitzung teil. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Mitgliedschaft der gewählten Mitglieder im Vorstand erlischt mit dem Ausscheiden aus der Trägerversammlung. Diese hat für den Rest der Amtsdauer eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu wählen.
(3) Der Kita-Verbund Nordpfalz wird gerichtlich und außergerichtlich durch die oder den Vorstandsvorsitzenden und die Geschäftsführung je allein vertreten. Die oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende vertritt den Kita-Verbund Nordpfalz gemeinsam mit einer der in Satz 1 genannten Personen. § 10 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Der Vorstand wird nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr von der oder dem
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
§ 9
Aufgaben des Vorstands
(1) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört:
1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, unter Berücksichtigung der Bedarfspläne
der Landkreise oder der Stadt Kaiserslautern,
2. Zustimmung zu Einstellung und Entlassung der Kindertagesstättenleitungen
und deren Stellvertretungen unter Beachtung der näheren Ausführung im
§ 3 Absatz 5,
3. die Aufstellung und Aktualisierung des gemeinsamen Entwicklungsplans für
Protestantische Kindertageseinrichtungen, unter Berücksichtigung der Kita-
Bedarfspläne der Landkreise Kaiserslautern, Donnersberg, Kusel und der
Stadt Kaiserslautern,
4. Beratung und Beschlussfassung über die pädagogischen Konzepte der
Kindertagesstätten,
5. Beratung und Beschlussfassung über die Angebotsstruktur,
6. die Verhandlungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und
anderen Refinanzierungsträgern, auch für das einzelne Verbundsmitglied.
In der Regel führt die oder der Geschäftsführer/in die Verhandlungen.
(2) Bei Absatz 1 Nummer 3 bis 6 soll die Fachberatung mitwirken.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte des Verbunds. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die im Rahmen des Haushaltsplanes vorgesehen oder zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes erforderlich sind, insbesondere der Abschluss von Verträgen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt oder die Trägerversammlung keine gesonderte Regelung getroffen hat, die Einstellung, Entlassung und Dienstaufsicht über alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die Einstellungen und Entlassungen der Leiter/innen und deren Stellvertreter/innen der Einrichtungen gelten die Regelungen gemäß § 3 Absatz 5.
(2) Die Geschäftsführung bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung des Vorstandes zur Vertretung im Rechtsverkehr für folgende Geschäfte:
1. Einstellung und Entlassung der Kindertagesstättenleitungen und deren
Stellvertretungen. Bei außerordentlicher Kündigung oder vertraglicher Aufhebung
von Dienstverträgen der Personen nach Satz 1 entscheidet die Geschäftsführung
ausschließlich; sie berichtet hierüber dem Vorstand in der auf die Entscheidung
folgenden Sitzung,
2. Neuanlagen und Reparaturen, die im Einzelfall eine bestimmte Wertgrenze
überschreiten, außer sie sind bereits im Haushaltsplan ausgewiesen. Die
Wertgrenze legt der Vorstand durch Beschluss fest.
(3) Bei Kosten, die durch die Kirchengemeinde zu tragen sind und nicht im Haushaltsplan der Kirchengemeinde aufgenommen sind, ist vorher das Einvernehmen herzustellen, dies entfällt bei unvorhersehbaren und unabweisbaren Ausgaben.
(4) Darüber hinaus ist die Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Leitung der Kita und der Fachberatung des Diakonischen Werkes zuständig für die Entwicklung und Weiterentwicklung gemeinsamer Qualitätsmerkmale für Protestantische Kindertagesstätten
und deren Umsetzung in die Konzeptionen der Einrichtungen sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
§ 11
Finanzen und Vermögen
(1) Der Vermögens- und Finanzverwaltung des Kita-Verbunds Nordpfalz liegen die
Bestimmungen des landeskirchlichen Rechts zugrunde.
(2) Die Kosten des Verbundes werden finanziert aus:
a) gesetzlichen Zuschüssen der Landeskirche, des Landes, der Landkreise/kreisfreien Stadt Kaiserslautern oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
b) freiwilligen oder vertraglich vereinbarten Zuschüssen der Kommune,
c) Elternbeiträgen und Spenden,
d) zweckgebundenen Zuschüssen Dritter,
(3) Für die zu erhebenden Essensbeiträge und sonstigen Beiträge (Portfolio, Teegeld, usw.) wird eine Gebührenordnung erlassen.
(4) Soweit die Kosten des Verbunds nicht durch Erträge nach Absatz zwei Buchstabe a bis d gedeckt werden, sind von den Verbundsmitgliedern zur Deckung des Finanzbedarfs zusätzliche Leistungen zu erbringen. Das Nähere regelt die Trägerversammlung durch Beschluss, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen bedarf.
§ 12
Elternschaft
Die Vertretung des Trägers bei Elternausschusssitzungen übernimmt der/die örtliche Pfarrer/in, bzw. Presbyter/in, die die Kirchengemeinde in der Trägerversammlung vertreten. Bei Bedarf nimmt die Geschäftsführung teil. Dies trifft auch für den Kontakt zu den Fördervereinen zu.
§ 13
Schlussbestimmungen, Ausscheiden aus dem Verbund
(1) Über Satzung und Satzungsänderungen entscheidet die Trägerversammlung durch Beschluss, der einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen und der Genehmigung durch den Landeskirchenrat bedarf.
(2) Anträge über das Ausscheiden aus dem Verbund sind mit der Stellungnahme der Trägerversammlung an die Kirchenregierung zu richten. Bei Ausscheiden aus dem Verbund wird der betreffenden Kirchengemeinde die Betriebsträgerschaft aller in ihrem Bereich gelegenen Kindertagesstätten übertragen.
(3) Wird der weitere Betrieb sämtlicher Kindertagesstätten im Bereich einer dem Verbund angeschlossenen Kirchengemeinde unmöglich, so soll die Kirchenregierung das Ausscheiden dieser Kirchengemeinde aus dem Verbund beschließen.
(4) Diese Satzung wurde von der Trägerversammlung auf ihrer Tagung am 20. November 2018 beschlossen.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit genehmigt.